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www.salzburg.immobilien - Baurechtsgesetz - Grundstück

www.salzburg.immobilien - Baurechtsgesetz - Grundstück - Der § 1 Baurechtsgesetz besagt, was man unter Baurecht zu verstehen hat und stellt die gesetzlichen Erfordernisse auf, die unbedingt erfüllt sein müssen, damit das Baurecht überhaupt entsteht. Das Baurecht ist demnach das dingliche, veräußerliche und auch vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines Grundstückes ein Bauwerk zu haben. Der § 1 des BauRG regelt die gesetzlichen Voraussetzungen für das Baurecht nicht umfassend. Weiters gehören zum Inhalt auch die bestimmte Dauer, das Verbot auflösender Bedingungen, die erstrangige Sicherstellung des Baurechtes auf der Stammeinlage und die Begründung und Eintragung des Baurechtes am gesamten Grundbuchskörper.


§ 30. Grundstücksbegriff im EStG - (1) Private Grundstücksveräußerungen sind Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte). Bei unentgeltlich erworbenen Grundstücken ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden.


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