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Salzburg - Zweitwohnung - Beschränkungsgemeinden

Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden - 82 Gemeinden Salzburg sind gem. §1 Z 5 der (Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung) Verordnung ab 1.1.2019 Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden. Die Ausweisung von Zweitwohngebieten ist nicht zulässig, wenn sie überörtlichen strukturellen Entwicklungszielen zuwiderläuft. Überörtliche strukturelle Entwicklungsziele werden im Landesentwicklungsplan (LEP) LGBL Nr. 94/2003 und in den Regionalprogrammen festgelegt. Die Führung eines Zweitwohnungsverzeichnisses nach einer entsprechenden Zweitwohnungserhebung bzw. Erhebung der Nicht-Hauptwohnsitze wird empfohlen. Nach § 31 Abs.4 und § 86 Abs 15 (Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 - ROG 2009) wird den Zweitwohnsitz-Beschränkungsgemeinden angeraten bzw.. empfohlen eine derartiges Verzeichnis zu führen.


Maßnahmen gegen unrechtmäßige Zweitwohnnutzungen - § 31a (Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 - ROG 2009) - (Abs. 1) Bestehen für eine Gemeinde konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Wohnung entgegen den Bestimmungen des § 31 Abs 2 als Zweitwohnung verwendet wird, hat sie die Eigentümer der Wohnung und/oder die sonstigen Nutzungsberechtigten darüber zu informieren und zur Stellungnahme binnen angemessener, vier Wochen nicht unterschreitender Frist aufzufordern. Können die Bedenken gemäß Abs 1 nicht entkräftet werden, hat die Gemeinde die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter Bekanntgabe der Verdachtsmomente unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (Abs. 5) Sind die Eigentümer einer Liegenschaft oder eines Superädifikats oder die Inhaber eines Baurechts einem Auftrag nach Abs 3 nicht nachgekommen, hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen und auszusprechen, dass sie namens des Landes Salzburg berechtigt ist, die Versteigerung der Liegenschaft beim zuständigen Exekutionsgericht zu betreiben.


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