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Gemeiner Wert im EstG und im BewG

Gemeiner Wert im EstG und im BewG – Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Bewertung von Vermögenschaften (Bewertungsgesetz 1955 – BewG. 1955). Der gemeine Wert ist jener Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Hierbei sind persönliche und ungewöhnliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen. Der gemeine Wert ist definiert beim Tausch von Wirtschaftsgütern im Betriebsvermögen, bei außerbetrieblichem Tausch, im Bereich des BewG nach § 10 Bewertungsgrundsatz und der Einheitswertermittlung.


§ 10. Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert - (1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrundezulegen. (2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.


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