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Bauausführung und Covid 19 – Störung, Produktivitätsverlust - Fristverlängerung

Die Pandemie ist rechtlich als sogenannte höhere Gewalt einzuordnen, wirtschaftliche Auswirkungen auf den Vorgang der Leistungserstellung von Werkverträgen trägt nach der gesetzlichen Normallage (§ 1168 ABGB) jeder Vertragspartner in dem Ausmaß selbst, wie er davon betroffen ist. Covid-19 bedingt fehlende Produktionsmittel, Arbeitskräfte und Material können auch zu einer vom Auftragnehmer nicht verschuldeten Frist- und Fertigstellung Verlängerung führen.

  • § 1168 ABGB - Rechtliches: Vereitelung der Ausführung: 

(1) Unterbleibt die Ausführung des Werkes, so gebührt dem Unternehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Bestellers liegen daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der Ausführung des Werkes verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung.

(2) Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung des Bestellers, so ist der Unternehmer auch berechtigt, ihm zu Nachholung eine angemessenen Frist zu setzen mit der Erklärung, daß nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben gelte.


Diese Umstände stellen sich jedoch anders dar wenn die ÖNORM B 2110 vereinbart ist.

  • B 2110:2013 – Rechtliches:

7.2.1 Zuordnung zur Sphäre des AG - Alle vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen (zB Ausschreibungs-, Ausführungsunterlagen), verzögerte Auftragserteilung, Stoffe (zB Baugrund, Materialien, Vorleistungen) und Anordnungen (zB Leistungsänderungen) sind der Sphäre des AG zugeordnet.

[…]

Der Sphäre des AG werden außerdem Ereignisse zugeordnet, wenn diese 1) die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen objektiv unmöglich machen, oder 2) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und vom AN nicht in zumutbarer Weise abwendbar sind. Ist im Vertrag keine Definition der Vorhersehbarkeit von außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen oder Naturereignissen festgelegt, gilt das 10-jährliche Ereignis als vereinbart.