big-img

AfA-Bemessungsgrundlage

AfA-Bemessungsgrundlage - Als Grundlage für die AfA werden grundsätzlich die Anschaffungs- und Herstellungskosten herangezogen. Die Anschaffungskosten für den Grund und Boden bleiben unberücksichtigt, da Grund und Boden nicht abnutzbar sind. § 16 Abs. 1. Z. 8 EStG - Lit. d) Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis c) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses sind von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes 40% als Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden. Dies gilt nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, an Hand geeigneter Kriterien (z. B. Lage, Bebauung) abweichende Aufteilungsverhältnisse von Grund und Boden und Gebäude im Verordnungswege festzulegen.


AfA-Fiktive Anschaffungskosten - § 16 Abs. 1. Z. 8 Lit b) EStG - Wird ein Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, ist die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers fortzusetzen. Unter fiktiven Anschaffungskosten ist jener Betrag zu verstehen, den ein Steuerpflichtiger zu einem bestimmten Zeitpunkt für das Wirtschaftsgut hätte aufwenden müssen.


Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988)


www.salzburg.immobilien hilft dir mit strukturiertem Wissen rund um die Immobilie und beim Verstehen und Umsetzen von Fragen zum Mietrecht, Wohnungseigentumsgesetz, Bauträger Vertragsrecht sowie Deinem Vermögensaufbau mit Immobilien. Wir unterstützen Sie beim Immobilienmarketing, Kauf oder Verkauf Ihrer Immobilie in Salzburg Stadt und Land mit Informationen und Service und wir freuen uns über Ihr Interesse an unserem Unternehmen und wünschen Ihnen eine interessante Lektüre. Für Fragen stehen wir gerne via E-Mail welcome@salzburg.immobilien zur Verfügung.