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§ 16 Abs 2 Z 1 Mietrechtsgesetz - Lagezuschlag

§ 16 Abs 2 Z 1 Mietrechtsgesetz - Lagezuschlag - Die Berechtigung und die Höhe von Abschlägen oder Zuschlägen zum Richtwertmietzins hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Mit der in § 16 Abs 2 MRG geforderten Orientierung an der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens ist es unvereinbar, alle (auch die winzigsten) Ausstattungsdetails gesondert zu werten und die Zuschläge einfach zusammenzuzählen. Geboten ist vielmehr eine Gesamtschau, weil auch der Wert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist oder erlebt wird. Die Auflistung und Bewertung der Faktoren kann nur ein Kontrollinstrument sein.


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