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§ 1489 ABGB - Verjährungsfrist - fachunkundiger Laie

§ 1489 ABGB - Verjährungsfrist - fachunkundiger Laie - Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen. Der Ersatzpflichtige muss sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennen, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten. Um mit Erfolg Klage erheben zu können, benötigt der Geschädigte sohin bei der Verschuldenshaftung Kenntnis von der Schadensursache, dem maßgeblichen Kausalzusammenhang und dem Verschulden des Schädigers. Bloße Mutmaßungen über die Möglichkeit der angeführten Umstände reichen nicht aus. Dementsprechend beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen, wenn der Geschädigte als fachunkundiger Laie keinen Einblick in diese Umstände hat.


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